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AIDM - Statuten |
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Art. 1 |
Unter dem Namen
“INTERNATIONALE VEREINIGUNG GEGEN DIE GEWALT UND DIE ENTFUEHRUNG VON
MINDERJAEHRIGEN“ - AIDM wird ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB
gegründet. |
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Art. 2 |
Der Sitz der
Vereinigung AIDM, befindet sich am Wohnort der Gründerin. |
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Art. 3 |
Die Vereinigung AIDM
ist frei von jeglicher politischer oder religiöser Ideologie. |
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Art. 4 |
Die AIDM ist eine
Vereinigung mit humanitärem Zweck und ist nicht gewinnorientiert. |
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Art. 5 |
Die Vereinigung AIDM
setzt sich zusammen aus Aktiv-, Ehren- und Gönnermitgliedern.
Aktivmitglieder sind jene, welche sich persönlich und ehrenamtlich für
den Zweck der Vereinigung AIDM engagieren und einen Jahresbeitrag,
welcher jährlich von der Generalversammlung bestimmt wird, entrichten.
Ehrenmitglieder sind jene, welche vom Vorstand ernannt und für eine
solche Auszeichnung als würdig erachtet werden (unabhängig davon, ob
früher angehörende Aktivmitglieder oder nicht der Vereinigung AIDM).
Gönnermitglieder sind jene (natürliche oder juristische Personen),
welche dem Zweck der Vereinigung AIDM zustimmen und einen
Mindest-Jahresbeitrag, welcher jährlich von der Generalversammlung
bestimmt wird, entrichten. |
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Art. 6 |
Die hauptsächlichen
Zwecke der Vereinigung AIDM sind
A. Verteidigung der Rechte des Minderjährigen und der Obhutsperson auf
der Basis der Menschenrechte und im Sinne der anerkannten
Gerichtsurteile in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Gewalt, des
Sorgerechtes und des Besuchsrechtes.
B. Schutz der Rechte des Minderjährigen und der Obhutsperson auf der
Basis der elementaren Menschenrechte.
C. Ermutigung, Beratung und Begleitung der Opfer einer Entführung von
Minderjährigen.
D. Ausarbeitung und Begünstigung von wirksamen Lösungen bei
internationalen Problemen, welche Entführungen von Minderjährigen
verursachen.
E. Ausarbeitung und Begünstigung von wirksamen Lösungen bei
verschiedenen Problemen (moralische, psychologische, juristische,
finanzielle), welche Entführungen von Minderjährigen verursachen.
F. Information und Sensibilisierung der Behörden und der öffentlichen
Meinung. |
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Art. 7 |
Organe der Vereinigung
AIDM sind
die Generalversammlung, der Vorstand und der Konten-Revisor.
Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus Aktiv- und
Ehrenmitgliedern. Sie verfügen über je ein Stimm- und Wahlrecht.
Die Gönnermitglieder haben eine Stimme mit beratender Funktion.
Die Generalversammlung beschliesst mit einfachem Mehr der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder.
Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich einberufen und die
ausserordentliche Versammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines
Fünftels der Aktivmitglieder.
Dieser Antrag hat schriftlich zu erfolgen.
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 15 Mitgliedern. Die
Neu- oder Wiederwahl erfolgt alle 3 Jahre. Die Anzahl der
Vorstandsmitglieder ist abhängig von den Aktivitäten gemäss dem AIDM-
Arbeitsprogramm. Der Vorstand wird vom Präsidenten geleitet, gewählt
durch die Generalversammlung. Unter den Vorstands mitgliedern werden
die Ämter des Sekretärs und des Kassiers aufgeteilt.
Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, die Angelegenheiten der
Internationalen Vereinigung AIDM zu besorgen und nach aussen zu
vertreten.
Spezielle Befugnisse werden von einem internen Reglement festgelegt.
Ueber das Reglement entscheidet die Generalversammlung mit einfachem
Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Der Konten—Revisor wird alle 3 Jahre durch die Generalversammlung
gewählt. |
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Art. 8 |
Das Vereinsvermögen
setzt sich zusammen aus den Mitgliederbeiträgen und anderweitigen
Einnahmen. Dieses Vermögen wird ausschliesslich für das Erreichen der
Vereinszwecke der AIDM und administrative Aufwendungen eingesetzt.
Für die Vereins-Verpflichtungen bürgt ausschliesslich das
Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist
ausgeschlossen. |
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Art. 9 |
Gemäss Art. 5 kann
jedermann um die Aufnahme in die Vereinigung ersuchen. Gesuche sind
schriftlich an den Vorstand zurichten. Die Gutheissung obliegt dem
Vorstand.
Jedes Mitglied hat das Recht aus der Vereinigung auszutreten. Die
Mitteilung hat schriftlich und auf das Ende der Verwaltungsperiode an
den Vorstand zu erfolgen.
Auf Verlangen des Vorstandes und des einfachen Mehrs der Anwesenden,
kann während einer Generalversammlung der Ausschluss eines Mitgliedes
verlangt werden, wenn dieses gegen die praktischen und moralischen
Grundsätze der Vereinigung verstossen hat.
Eine Ausschliessung ist auch ohne Begründung gestattet, die Anfechtung
wegen ihres Grundes ist nicht statthaft. |
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Art. lo |
Die Auflösung der
Vereinigung kann nur an einer speziell zu diesen Zweck einberufenen
ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Die
Auflösung erlangt Rechtskraft, wenn ihr die Mehrheit von Drei-Viertel
der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Im Falle einer Auflösung
wird das Vereinsvermögen AIDM verwandten Vereinigungen in der Schweiz
zugewiesen. |
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Art. 11 |
Die vorliegenden
Statuten, können jederzeit durch eine Generalversammlung und bei der
Mehrheit von Zwei-Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
modifiziert werden. |
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Die Statuten sind am
22. September 1989 an der Gründungs-Generalversammlung angenommen
worden und treten unmittelbar in Kraft.
INTERNATIONALE VEREINIGUNG AIDM
Die
Präsidentin
Davesco-Soragno, der 22. September 1989 |